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§ 36a SGB IV: Besondere Ausschüsse

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1996
Version002.00

(1) Durch Satzung kann

1.der Erlass von Widerspruchsbescheiden und
2.die Feststellung nach § 1569a der Reichsversicherungsordnung

besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.

(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs. 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

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