§ 36a SGB IV: Besondere Ausschüsse
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) Durch Satzung kann
1. | der Erlass von Widerspruchsbescheiden und |
2. | die Feststellung nach § 1569a der Reichsversicherungsordnung |
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.
(3) Die §§ 40 bis 42 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.