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§ 36 SGB IV: Geschäftsführer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 Absatz 100 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378)

Inkrafttreten01.01.1994
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt; die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Stimmen Vorstand oder Vertreterversammlung nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer oder Stellvertreter des Geschäftsführers, der die Zustimmung findet, werden die Aufgaben des Geschäftsführers oder, soweit erforderlich, des Stellvertreters des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

(2a) Bei den Unfallkassen werden der Geschäftsführer und sein Stellvertreter von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei den Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, bei der Bahnversicherungsanstalt und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde bestimmt ist.

(4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.

(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.

(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.