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§ 36 SGB IV: Geschäftsführer

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.05.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.07.1984 (BGBl. I S. 1029)

Inkrafttreten03.08.1984
Gültig bis31.12.1988
Version002.00

(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 362 der Reichsversicherungsordnung unberührt; die Bestellung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Stimmen Vorstand oder Vertreterversammlung nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keinen anderen Geschäftsführer oder Stellvertreter des Geschäftsführers, der die Zustimmung findet, werden die Aufgaben des Geschäftsführers oder, soweit erforderlich, des Stellvertreters des Geschäftsführers auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.

(2a) Bei den Unfallkassen werden der Geschäftsführer und sein Stellvertreter von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Bei den Ausführungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden, bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und den besonderen Trägern der Unfallversicherung für die Feuerwehren bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeunfallversicherungsverband als Ausführungsbehörde bestimmt ist.

(4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, daß die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Das gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.