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§ 35 SGB IV: Vorstand

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten01.10.2005
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandes den Versicherungsträger vertreten können.

(2) Der Vorstand erläßt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.

(3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten Titels entsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss die Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Der Ausschuss des Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet den Versicherungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen.

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