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§ 34 SGB IV: Satzung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

25.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.2005
Version002.00

(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zuständigen Behörde.

(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind öffentlich bekanntzumachen. Sie treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung wird durch die Satzung geregelt.

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