§ 29 SGB IV: Rechtsstellung
| veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.01.2006 (BGBl. I S. 86) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2006 |
| Gültig bis | 31.08.2009 |
| Version | 001.00 |
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
