§ 29 SGB IV: Rechtsstellung
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UEVG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) |
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Inkrafttreten | 01.01.1997 |
Gültig bis | 31.12.2002 |
Version | 002.00 |
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
(4) Die besonderen Vorschriften für den Bund als Unfallversicherungsträger bleiben unberührt.