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§ 29 SGB IV: Rechtsstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UEVG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.2002
Version002.00

(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

(4) Die besonderen Vorschriften für den Bund als Unfallversicherungsträger bleiben unberührt.

Zusatzinformationen

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