§ 28r SGB IV: Schadensersatzpflicht, Verzinsung
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
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Inkrafttreten | 01.01.1995 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 002.00 |
(1) Verletzt die Einzugsstelle schuldhaft eine ihr nach diesem Abschnitt auferlegte Pflicht, ist sie dem Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit schadensersatzpflichtig. Die Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden Umfang.
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.