§ 28q SGB IV: Prüfung bei den Einzugstellen
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
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Inkrafttreten | 18.06.1994 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 002.00 |
(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche sowie das Meldeverfahren mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Künstlersozialkasse.
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.