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§ 28q SGB IV: Prüfung bei den Einzugstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis17.06.1994
Version001.00

(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen den Einzug, die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der ihnen zustehenden Beitragsansprüche sowie das Meldeverfahren mindestens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Künstlersozialkasse.

(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.

(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten.