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§ 28p SGB IV: Prüfung bei den Arbeitgebern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (3. SGBÄndG) vom 30.06.1995 (BGBl. I S. 890)

Inkrafttreten09.07.1995
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Nachweis nach § 28f Abs. 3. Sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an den Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können an jeder Prüfung mitwirken. Einzugsstellen und Träger der Rentenversicherung können vereinbaren, daß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Prüfung übernimmt. Die Prüfung nach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.

(2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind von den Trägern der Rentenversicherung entsprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen Zeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei den zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern zu gleicher Zeit schriftlich beantragt. Diese haben sich innerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Eingang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin zu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den Versicherungsträger, der den gemeinsamen Prüftermin zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Der gemeinsame Prüftermin ist für alle Beteiligten verbindlich. In den Fällen des § 28f Abs. 4 und des § 28i Abs. 2 ist der Antrag nach Satz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Diese Stelle hat die Einigung nach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung zustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt das Recht auf Prüfung für den einzelnen Versicherungsträger unberührt. Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichteter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum gemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine Prüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesunmittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine landesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend sind, auf die anwesenden Versicherungsträger über. Entsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbesondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Werden Meldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt. Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu stellen. Sind andere Krankenkassen der gleichen Kassenart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen innerhalb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren hat. Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet, der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversicherung zu stellen. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten entsprechend.

(7) Alle prüfenden Versicherungsträger haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere zu Inhalt und Form der Übersicht wird durch allgemeine Verwaltungsvorschriften bestimmt, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt

(8) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte führt eine Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen. Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers nur die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig Beschäftigten und der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) für die Prüfung bei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespeicherten Daten,
2.die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten sowie
3.die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem zuletzt abgestimmten Kalenderjahr und das Ergebnis dieser Abstimmung (§ 28k Abs. 2)

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluß der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen und die Bundesanstalt für Arbeit sind verpflichtet, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne daß es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind und
3.den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen und der Bundesanstalt für Arbeit nach § 28q Abs. 5 abgerufen werden können.