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§ 28p SGB IV: Prüfung bei den Arbeitgebern

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330), Absatz 7 tritt am 01.01.1990 in Kraft

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1989
Version002.00

(1) Die Einzugsstellen überwachen die Abgabe der Meldungen, die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie den Nachweis nach § 28f Abs. 3. Sie prüfen mindestens alle vier Jahre insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an den Prüfungen nach Satz 2 mitzuwirken; sie können an jeder Prüfung mitwirken. Einzugsstellen und Träger der Rentenversicherung können vereinbaren, daß eine Einzugsstelle oder ein Träger der Rentenversicherung die Prüfung übernimmt. Die Prüfung nach Satz 2 umfaßt auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden.

(2) Arbeitgeber mit einer Betriebskrankenkasse sind von den Trägern der Rentenversicherung entsprechend Absatz 1 Satz 2, 3, 5 und 6 zu prüfen.

(3) Die Prüfung nach Absatz 1 oder 2 in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat zum gleichen Zeitpunkt zu beginnen, wenn der Arbeitgeber dies bei den zur Prüfung verpflichteten Versicherungsträgern zu gleicher Zeit schriftlich beantragt. Diese haben sich innerhalb von zwei Monaten nach dem spätesten Eingang des Antrags auf einen gemeinsamen Prüftermin zu einigen. Kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung nicht zustande, benennt der Arbeitgeber den Versicherungsträger, der den gemeinsamen Prüftermin zu bestimmen und allen Beteiligten unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Der gemeinsame Prüftermin ist für alle Beteiligten verbindlich. In den Fällen des § 28f Abs. 4 und des § 28i Abs. 2 ist der Antrag nach Satz 1 bei der Stelle einzureichen, an die der Arbeitgeber die Beiträge zahlt. Diese Stelle hat die Einigung nach Satz 2 herbeizuführen und, falls keine Einigung zustande kommt, entsprechend Satz 3 tätig zu werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, bleibt das Recht auf Prüfung für den einzelnen Versicherungsträger unberührt. Absatz 1 Satz 4 und 5 bleibt unberührt.

(4) Ist ein zur Prüfung des Arbeitgebers verpflichteter landesunmittelbarer Versicherungsträger zum gemeinsamen Prüftermin nicht erschienen, geht seine Prüfungsverpflichtung auf die anwesenden landesunmittelbaren Versicherungsträger und, wenn keine landesunmittelbaren Versicherungsträger anwesend sind, auf die anwesenden Versicherungsträger über. Entsprechendes gilt für die bundesunmittelbaren Versicherungsträger.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, insbesondere auf steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die Löhne und Gehälter im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person abrechnen und Meldungen erstatten oder durch Dritte erstatten lassen. Werden Meldungen nicht erstattet, wird die Prüfung nur auf Antrag der in Satz 1 genannten Stellen durchgeführt. Der Antrag ist bei jeder beteiligten Krankenkasse zu stellen. Sind andere Krankenkassen der gleichen Kassenart beteiligt, kann der Antrag unter Angabe der beteiligten Krankenkassen dieser Kassenart bei ihrem Spitzenverband oder, falls nur Krankenkassen innerhalb eines Landesverbandes beteiligt sind, bei diesem Landesverband gestellt werden, der sie zu informieren hat. Wird im Auftrag eines Arbeitgebers abgerechnet, der eine Betriebskrankenkasse hat, sind gleichzeitig Anträge bei den beteiligten Trägern der Rentenversicherung zu stellen. Die Absätze 5, 7 und 8 gelten entsprechend.

(7) ...

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen über

1.den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und
2.die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind.