§ 28p SGB IV: Prüfung bei den Arbeitgebern
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330), Absatz 8 mit Wirkung vom 24.12.1988, die Absätze 1 bis 6 treten am 01.01.1989, Absatz 7 tritt am 01.01.1990 in Kraft |
---|---|
Inkrafttreten | 24.12.1988 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ...
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen über
1. | den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei Verfahren nach Absatz 5 Satz 2 und |
2. | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind. |