§ 28o SGB IV: Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990 vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 986), Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.06.1990 |
Gültig bis | 31.12.1998 |
Version | 002.00 |
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Er hat dem Arbeitgeber jedes Heft mit Versicherungsnachweisen der Sozialversicherung unverzüglich auszuhändigen, der es aufzubewahren hat. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht für Arbeitgeber, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung abgeben sowie für Arbeitgeber, soweit sie Meldungen an die Bundesknappschaft oder an die See-Krankenkasse erstatten.
(2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständigen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.