§ 28n SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848), Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1. | die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, |
2. | zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen, |
3. | Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann, |
4. | (aufgehoben) |
5. | die Höhe der Vergütung nach § 28l Abs. 1 und 3, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann, |
6. | (aufgehoben) |
7. | Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises. |