§ 28n SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 31.03.2003 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1. | die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, |
2. | zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen, |
3. | Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden kann, |
4. | Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit Arbeitsentgelten, insbesondere über Abstimmungsweise und Abstimmungstermine, |
5. | die Höhe der Vergütung nach § 28l Abs. 1 und 3, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann, |
6. | (gestrichen) |
7. | Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Beitragsnachweises. |
Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.