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§ 28n SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten23.12.1995
Gültig bis27.12.1996
Version002.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, Aufstellung von Beitragstabellen und Berechnung der Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ohne Lohnsteuerstufen und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt mit Lohnsteuerstufen,
2.zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
3.Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 5 000 Deutsche Mark abgesehen werden kann,
4.Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit Arbeitsentgelten, insbesondere über Abstimmungsweise und Abstimmungstermine,
5.die Höhe der Vergütung nach § 28l Abs. 1 und 3, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann,
6.das Muster des Beitragsnachweises
7.Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung.

Die Bestimmung nach Satz 1 Nr. 5 erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.