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§ 28n SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten24.12.1988
Gültig bis31.12.1994
Version001.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,

1.die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenzen für kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, Aufstellung von Beitragstabellen und Berechnung der Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ohne Lohnsteuerstufen und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt mit Lohnsteuerstufen,
2.zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,
3.Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f Abs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter 5 000 Deutsche Mark abgesehen werden kann,
4.Näheres über die Abstimmung von Beiträgen mit Arbeitsentgelten, insbesondere über Abstimmungsweise und Abstimmungstermine,
5.die Höhe der Vergütung für die Einzugsstellen, wobei eine pauschale Abgeltung vorgesehen werden kann,
6.das Muster des Beitragsnachweises
7.Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und zur Beitragsabrechnung.