§ 28l SGB IV: Vergütung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
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Inkrafttreten | 01.01.2001 |
Gültig bis | 31.03.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erhalten für
1. | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, |
2. | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge, |
3. | die Prüfung bei den Arbeitgebern, |
4. | die Durchführung der Meldeverfahren, |
5. | die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und |
6. | die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft, |
eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden.
(2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten Stellen (§ 28f Abs. 4) bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Träger der Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.
(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entsprechend.
(4) Kosten, die durch die
1. | Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet, |
2. | Herstellung und den Vertrieb der Haushaltsscheckhefte entstehen, trägt der Bund; |
die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die Kosten können pauschal berechnet werden.