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§ 28l SGB IV: Vergütung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 25 des Jahressteuergesetzes (JStG) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erhalten für

1.die Geltendmachung der Beitragsansprüche,
2.den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge,
3.die Prüfung bei den Arbeitgebern,
4.die Durchführung der Meldeverfahren,
5.die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise und
6.die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens, soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversicherung betrifft,

eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden.

(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Träger der Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.

(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entsprechend.

(4) Kosten, die durch die

1.Meldung nach § 28h Abs. 5 entstehen, werden vom zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet,
2.Herstellung und den Vertrieb der Haushaltsscheckhefte entstehen, trägt der Bund;

die Höhe der Kosten wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die Kosten können pauschal berechnet werden.