§ 28l SGB IV: Vergütung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) |
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Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Gültig bis | 27.12.1996 |
Version | 002.00 |
(1) Die Krankenkassen (Einzugsstellen), die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit erhalten für
1. | die Geltendmachung der Beitragsansprüche, |
2. | den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge, |
3. | die Prüfung bei den Arbeitgebern, |
4. | die Durchführung der Meldeverfahren und |
5. | die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise |
eine Vergütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten abgegolten werden.
(2) Soweit die Einzugsstellen bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und der Träger der Rentenversicherung oder dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie der Bundesanstalt für Arbeit geregelt.
(3) Absatz 1 gilt für die Künstlersozialkasse entsprechend.