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§ 28l SGB IV: Vergütung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1995
Version001.00

Die Einzugsstelle erhält für die Geltendmachung der Beitragsansprüche sowie den Einzug die Verwaltung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung der Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit eine Vergütung, die alle dadurch entstehenden Kosten abgilt.