§ 28k SGB IV: Weiterleitung von Beiträgen
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
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Inkrafttreten | 01.04.2003 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 002.00 |
Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die Einzugsstellen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 und bei Verwendung von Haushaltsschecks gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die Beiträge zur Krankenversicherung zugunsten des Risikostrukturausgleichs an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet. Das Nähere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere über eine pauschale Berechnung und Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der Sozialversicherung.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)