Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28k SGB IV: Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.03.2003
Version002.00

(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die Krankenkassen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 und bei Verwendung von Haushaltsschecks gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Rentenversicherung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten mindestens einmal jährlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung nach § 28p aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für

a)die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
b)die Beiträge, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 als gezahlt gelten,
c)die vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck).
d)(aufgehoben)

(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitragssatz zur Rentenversicherung zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar geändert hat.