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§ 28k SGB IV: Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 385)

Inkrafttreten01.01.1999
Gültig bis31.12.2000
Version002.00

(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und die Krankenkassen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 und bei Verwendung von Haushaltsschecks gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten mindestens einmal jährlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung nach § 28p aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für

a)die landwirtschaftlichen Krankenkassen,
b)die Beiträge zur Arbeitsförderung für ein Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld gezahlt hat,
c)die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung, die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 als gezahlt gelten,
d)die Beiträge zur Arbeitsförderung für ein Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber Beiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes gezahlt hat
e)die vereinfachte Meldung (Haushaltsschecks) ,
f)die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung, die nach § 23b Abs. 2 gezahlt werden,
g)die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung für das Kalenderjahr, in dem der Arbeitgeber seine Lohn- und Gehaltsabrechnung auf Euro umgestellt hat, sowie für die folgenden Kalenderjahre bis einschließlich des Jahres 2001.

(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder Arbeitsförderung zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar geändert hat.