§ 28k SGB IV: Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
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Inkrafttreten | 01.01.1995 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 002.00 |
(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die bundesunmittelbaren Betriebskrankenkassen und die Ersatzkassen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit mit den gemeldeten Arbeitsentgelten mindestens einmal jährlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung nach § 28p aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.
(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder Arbeitsförderung zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar geändert hat.