Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28k SGB IV: Weiterleitung und Abstimmung von Beiträgen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit die für diese gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; ist der zuständige Träger der Rentenversicherung eine Landesversicherungsanstalt, sind die Beiträge an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bereich die Einzugsstelle ihren Sitz hat. Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter die bundesunmittelbaren Betriebskrankenkassen und die Ersatzkassen können vereinbaren, daß abweichend von Satz 1 die Beiträge an den Träger der Rentenversicherung der Arbeiter weiterzuleiten sind, in dessen Bezirk sich die Arbeitsstätte befindet. Die nach § 28f Abs. 2 gezahlten Beiträge in der Rentenversicherung sind an die Landesversicherungsanstalt weiterzuleiten, in deren Bezirk die Einzugsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Einzugsstelle hat die Beiträge zur Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit mit den gemeldeten Arbeitsentgelten mindestens einmal jährlich abzustimmen. Das Ergebnis ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung nach § 28p aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.