§ 28i SGB IV: Zuständige Einzugsstelle
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
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Inkrafttreten | 01.04.2003 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 002.00 |
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die See-Krankenkasse. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung.