§ 28i SGB IV: Zuständige Einzugsstelle
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung-Reformgesetz - AFRG) vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die See-Krankenkasse. Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist abweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die bei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig versichert sind.
(2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Innungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts- oder Innungskrankenkasse freiwillig versichert sind. Der Antrag ist bei der für den Ort der zentralen Abrechnung zuständigen Orts- oder Innungskrankenkasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat diese Krankenkasse die nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Orts- oder Innungskrankenkassen zu unterrichten.