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§ 28i SGB IV: Zuständige Einzugsstelle

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten18.06.1994
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle gezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig wäre; für die in § 1 Satz 2 des Sechsten Buches genannten nicht entsandten Beschäftigten ist die am Amtssitz des Auswärtigen Amtes zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse zuständige Einzugsstelle. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach Satz 2 zuständige Krankenkasse. Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist abweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die bei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig versichert sind.

(2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Innungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts- oder Innungskrankenkasse freiwillig versichert sind. Der Antrag ist bei der für den Ort der zentralen Abrechnung zuständigen Orts- oder Innungskrankenkasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat diese Krankenkasse die nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Orts- oder Innungskrankenkassen zu unterrichten.