§ 28i SGB IV: Zuständige Einzugsstelle
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990 vom 28.05.1990 (BGBl. I S. 986), Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.06.1990 |
Gültig bis | 17.06.1994 |
Version | 002.00 |
(1) Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle gezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig wäre. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach Satz 2 zuständige Krankenkasse. Die Betriebskrankenkasse des Arbeitgebers ist abweichend von Satz 1 Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag seiner Beschäftigten, die bei einer anderen Betriebskrankenkasse freiwillig versichert sind.
(2) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Ortskrankenkasse gezahlt werden. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beantragen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 die Beiträge für in der Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtige Arbeitnehmer an die für den Ort der zentralen Abrechnung zuständige Innungskrankenkasse gezahlt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte, die bei einer Orts- oder Innungskrankenkasse freiwillig versichert sind. Der Antrag ist bei der für den Ort der zentralen Abrechnung zuständigen Orts- oder Innungskrankenkasse zu stellen. Wird dem Antrag stattgegeben, hat diese Krankenkasse die nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Orts- oder Innungskrankenkassen zu unterrichten.