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§ 28h SGB IV: Einzugsstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten01.01.1995
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28p nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird.

(3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht. Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.