Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28h SGB IV: Einzugstellen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1994
Version001.00

(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.

(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28p nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird.

(3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht. Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.