§ 28h SGB IV: Einzugstellen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 01.01.1989 |
Gültig bis | 31.12.1994 |
Version | 001.00 |
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken- und Rentenversicherung sowie über die Beitragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsförderungsgesetz; sie erläßt auch den Widerspruchsbescheid. Das gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfung nach § 28p nicht von der Einzugsstelle durchgeführt wird.
(3) Bestehen zwischen den Einzugsstellen, den Trägern der Rentenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, haben die Einzugsstellen darauf hinzuwirken, daß gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht. Steht fest, daß eine zwischen den Einzugsstellen abgestimmte Entscheidung nicht ergehen kann, sind die zuständigen Aufsichtsbehörden hiervon unverzüglich zu unterrichten.