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§ 28f SGB IV: Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 25 des Jahressteuergesetzes (JStG) vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1997
Version002.00

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Der Beitragsnachweis kann durch Fernkopie oder Datenübertragung eingereicht werden. Die Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über deren Einzelheiten Einvernehmen zwischen dem Absender und dem Empfänger der Daten hergestellt worden ist. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle.

(4) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesverband oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Ortskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beim Bundesverband der Innungskrankenkassen oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Innungskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Arbeitgeber, die keine Betriebskrankenkasse errichtet, jedoch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei einer Betriebskrankenkasse freiwillig versicherten Beschäftigten an mehrere Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, können mit dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen vereinbaren, daß für diese Beschäftigten der Beitragsnachweis dem Verband eingereicht wird. Gibt der Verband dem Antrag statt, hat er die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält der Verband auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er an die zuständigen Einzugsstellen arbeitstäglich weiterzuleiten hat. Die Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang und die Weiterleitung ihrer Beiträge beim Verband prüfen. § 28r Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.