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§ 28f SGB IV: Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.05.1990
Version002.00

(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können wegen der mitarbeitenden Familienangehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt Satz 1.

(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann die Einzugsstelle den Beitrag in der Kranken- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, daß Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit die Einzugsstelle die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Die Einzugsstelle hat einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitgeber aufgrund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen. Ergibt sich bei einer Prüfung der Sachverhalt einer nicht ordnungsgemäßen Aufzeichnung, ist die nach § 28i Abs. 1 Satz 3 zuständige Einzugsstelle unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis rechtzeitig einzureichen. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird. Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle.

(4) Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesverband oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Ortskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Innungskrankenkassen können beim Bundesverband der Innungskrankenkassen oder, falls sich die Arbeitsstätten nicht über den Bezirk eines Landesverbandes hinaus erstrecken, bei dem zuständigen Landesverband beantragen, daß der Beitragsnachweis für die bei Innungskrankenkassen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten diesem Verband eingereicht wird. Gibt der Verband dem Antrag statt, hat er die zuständigen Einzugsstellen zu unterrichten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 erhält der Verband auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den er an die zuständigen Einzugsstellen arbeitstäglich weiterzuleiten hat. Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit können den Beitragsnachweis sowie den Eingang und die Weiterleitung ihrer Beiträge beim Verband prüfen. § 28r gilt entsprechend.