§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
13.02.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
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Inkrafttreten | 01.01.2021 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
1. | die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, |
2. | die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung, |
3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. | unter welchen Voraussetzungen Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, |
6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. |