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§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises vom 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298)

Inkrafttreten03.12.2011
Gültig bis31.12.2020
Version003.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2.(weggefallen)
3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

(2) (aufgehoben)