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§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634)

Inkrafttreten02.04.2009
Gültig bis02.12.2011
Version001.00

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere

1.die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
2.(weggefallen)
3.welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind,
4.das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten,
5.unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind,
6.in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird,
7.in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.