§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710), Artikel 1 des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) vom 28.03.2009 (BGBl. I S. 634) |
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Inkrafttreten | 02.04.2009 |
Gültig bis | 02.12.2011 |
Version | 001.00 |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbesondere
1. | die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, |
2. | (weggefallen) |
3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. | unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, |
6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. |
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten Abschnitt.