§ 28c SGB IV: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) |
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Inkrafttreten | 24.12.1988 |
Gültig bis | 22.12.1995 |
Version | 002.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1. | Form und Frist der Meldungen, |
2. | die Beitragsgruppen, |
3. | welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. | das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. | unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstattet werden, |
6. | in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. | in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat, |
8. | unter welchen Voraussetzungen und an welche Stelle Arbeitgeber, Rechenzentren oder vergleichbare Einrichtungen, die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erstatten, diese Meldungen abweichend von § 28a zu erstatten haben. |