§ 28b SGB IV: Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
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Inkrafttreten | 01.04.2003 |
Gültig bis | 27.11.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und die Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich
1. | die Vordrucke für die Meldungen nach den §§ 28a, 102 und 103 sowie die Gestaltung des Beitragsnachweises, |
2. | die Schlüsselzahlen für die Personen- und Beitragsgruppen, |
3. | die Schlüsselzahlen für die Abgabegründe der Meldungen und |
4. | bei Übermittlung der Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung den Aufbau der Datenträger sowie der einzelnen Datensätze. |
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das vorher die Arbeitgeberverbände anzuhören hat, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Die Vordrucke für die Meldungen nach § 28a Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Absatz 9, werden von der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Vordrucke für den Beitragsnachweis werden von den Krankenkassen zur Verfügung gestellt.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 3 können die Träger der Rentenversicherung im Jahr 1998 von der Ausstellung von Heften mit Versicherungsnachweisen absehen; wird ein Versicherungsnachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Meldungen auf von der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten Vordrucken zu erstatten.
(3) Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können für ihren Bereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 4 abweichen.
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Bundesanstalt für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Einzugsermächtigung.