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§ 28a SGB IV: Meldepflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933), Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz - UVMG) vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten01.01.2009
Gültig bis01.04.2009
Version002.00

(1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten

1.bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3.bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
4.(weggefallen)
5.bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
8.bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,
11.bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
12.bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst werden kann,
13.bei Beginn der Berufsausbildung,
14.bei Ende der Berufsausbildung,
15.bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16.bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
17.bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
18.bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über- oder unterschritten wird,
19.bei nach § 23b Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
20.bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,

eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere

1.seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.seinen Familien- und Vornamen,
3.sein Geburtsdatum,
4.seine Staatsangehörigkeit,
5.Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
6.die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.die Beitragsgruppen,
8.die zuständige Einzugsstelle und
9.den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben

1.bei der Anmeldung
a)die Anschrift,
b)der Beginn der Beschäftigung,
c)sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
d)die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
e)die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
2.bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a)eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b)das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,
c)das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,
d)der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
e)Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
f)die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,
g)die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
h)die anzuwendende Gefahrtarifstelle,
3.bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
4.bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19
a)das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt worden sind,
b)im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung.

Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten.

(4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:

1.im Baugewerbe,
2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3.im Personenbeförderungsgewerbe,
4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5.im Schaustellergewerbe,
6.bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7.im Gebäudereinigungsgewerbe,
8.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9.in der Fleischwirtschaft.

Die Meldung enthält folgende Angaben über den Beschäftigten:

1.den Familien- und die Vornamen,
2.die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
3.die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
4.den Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Sobald die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Deutschen Rentenversicherung gespeichert wurde, ist die in der Stammsatzdatei nach Satz 3 gespeicherte Meldung unverzüglich zu löschen.

(5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der

1.im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2.mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes

verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach § 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Meldungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht möglich ist.

(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck)mit den Angaben nach Absatz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2, 3 und 5 gelten nicht.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1.den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2.den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3.die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.a)bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b)bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3),
c)bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung,
d)bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
e)bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.

Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte.

(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5 bis 6a gelten entsprechend.

(11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend. Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten

1.die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
2.den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
3.das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
4.das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
5.die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
6.den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
7.die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
8.die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
9.den Arbeitgeber,
10.den Ort der Betriebsstätte,
11.den Monat der Abrechnung.

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.

(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben.