Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 28a SGB IV: Meldepflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Öffnung der Sozial- und Steuerverwaltung für den Euro (Zweites Euro-Einführungsgesetz) vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 385), Artikel 4 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1999
Gültig bis31.03.1999
Version002.00

(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten

1.bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2.bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
3.(gestrichen)
4.(gestrichen)
5.bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.(gestrichen)
8.bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,
11.bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
12.bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlaß erfaßt werden kann,
13.bei Beginn der Berufsausbildung,
14.bei Ende der Berufsausbildung,
15.bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
16.bei Beginn der Altersteilzeitarbeit oder
17.bei Ende der Altersteilzeitarbeit,

eine Meldung zu erstatten.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere

1.seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.seinen Familien- und Vornamen,
3.sein Geburtsdatum,
4.seine Staatsangehörigkeit,
5.Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit,
6.die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.die Beitragsgruppen,
8.die zuständige Einzugsstelle und
9.den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben

1.bei der Anmeldung
a)die Anschrift,
b)der Beginn der Beschäftigung,
c)sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
2.bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a)eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b)das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Deutsche Mark,
c)der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
3.bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist.

Abweichend von Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b ist für Zeiträume ab dem 1. Januar 1999 das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro anzugeben, wenn die Voraussetzung nach § 18h Abs. 1 Satz 1 vorliegt. In diesen Fällen sind die Lohnunterlagen und die Beitragsabrechnung in Euro zu führen und die Beiträge in Euro in den Beitragsnachweis zu übertragen. Bei Umstellung des Arbeitsentgelts von Deutscher Mark auf Euro während eines Kalenderjahres sind eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten.

(4) Wird ein Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, so hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sowie Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.

(7) Der Arbeitgeber kann der Einzugsstelle für einen im privaten Haushalt Beschäftigten bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung anstelle der Meldung nach Absatz 1 eine vereinfachte Meldung (Haushaltsscheck) erstatten, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) 1500 Deutsche Mark im Kalendermonat nicht übersteigt und der Arbeitgeber der Einzugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erteilt; die Meldung ist unverzüglich abzugeben. Bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) und bei gleicher wöchentlicher Stundenzahl ist die Meldung nach Satz 1 bei Beginn und Ende der Beschäftigung und bei Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Arbeitsstunden unverzüglich zu erstatten. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu unterschreiben. Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht. Der Haushaltsscheck gilt für die einzelne geringfügige Beschäftigung als Meldung nach § 104.

(8) Der Haushaltsscheck enthält

1.den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,
2.den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,
3.die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und
4.a)bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum und die entsprechende Stundenzahl sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,
b)bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung deren Beginn, das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) und die wöchentlichen Arbeitsstunden,
c)bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3) oder der wöchentlichen Stundenzahl den neuen Betrag, den Zeitpunkt der Änderung und die wöchentlichen Arbeitsstunden,
d)bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung.

Bei sich anschließenden Meldungen kann von der Angabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäftigten abgesehen werden.