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§ 28a SGB IV: Meldepflicht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

01.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten18.06.1994
Gültig bis31.12.1994
Version002.00

(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer

1.bei Beginn der Beschäftigung,
2.bei Ende der Beschäftigung,
3.bei Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),
4.bei Ende der Entgeltzahlung,
5.bei Änderungen in der Beitragspflicht,
6.bei Wechsel der Einzugsstelle,
7.bei Unterbrechung der Beschäftigung,
8.bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
9.bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
10.bei Änderung des Familiennamens oder des Vornamens,
11.bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
12.bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es nicht in einer Meldung aus anderem Anlaß erfaßt werden kann,
13.bei Beginn der Berufsausbildung,
14.bei Ende der Berufsausbildung oder
15.bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,

eine Meldung zu erstatten.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).

(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten insbesondere

1.seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2.seinen Familien- und Vornamen,
3.sein Geburtsdatum,
4.seine Staatsangehörigkeit,
5.Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeit,
6.die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
7.die Beitragsgruppen,
8.die zuständige Einzugsstelle und
9.den Arbeitgeber.

Zusätzlich sind anzugeben

1.bei der Anmeldung
a)die Anschrift,
b)der Beginn der Beschäftigung,
c)sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
2.bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung
a)eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,
b)das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Deutsche Mark,
c)der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
3.bei der Meldung der Namensänderung eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist.

(4) Wird ein Arbeitnehmer einem Dritten (Entleiher) gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen, so hat dieser den Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sowie Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

(5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt der Meldung schriftlich mitzuteilen.

(6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetreibenden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewerbetreibende als Beschäftigter.