§ 28 SGB IV: Verrechnung des Erstattungsanspruchs
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) |
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Inkrafttreten | 01.07.1977 |
Gültig bis | 31.12.1988 |
Version | 001.00 |
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
1. | mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag, |
2. | mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen |
verrechnen.