§ 24 SGB IV: Säumniszuschlag
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229) |
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Inkrafttreten | 01.01.1995 |
Gültig bis | 31.12.2000 |
Version | 002.00 |
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben; das gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.