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§ 24 SGB IV: Säumniszuschlag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 3 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1994
Version002.00

(1) Für Beiträge und Beitragvorschüsse, die der zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben.

(1a) Für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die der Versicherte, der seine Pflichtbeiträge selbst zu zahlen hat, nach Fälligkeit zahlt, hat der Träger der Rentenversicherung Säumniszuschläge zu erheben. In Fällen besonderer Härte kann auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet werden.

(2) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die länger als drei Monate fällig sind, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet werden.

(3) Für die Berechnung der Säumniszuschläge sind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden.