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§ 24 SGB IV: Säumniszuschlag

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845)

Inkrafttreten01.07.1977
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Für Beiträge und Beitragvorschüsse, die der zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, einen einmaligen Säumniszuschlag bis zur Höhe von zwei vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben.

(2) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die länger als drei Monate fällig sind, kann der Versicherungsträger, der die Beiträge einzuziehen hat, für jeden angefangenen Monat einen Säumniszuschlag in Höhe von eins vom Hundert der rückständigen Beiträge erheben; ein Säumniszuschlag nach Absatz 1 kann angerechnet werden.

(3) Für die Berechnung der Säumniszuschläge sind die fälligen Beiträge und Beitragsvorschüsse auf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden.