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§ 23b SGB IV: Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983), Artikel 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.12.2000
Version001.00

(1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend.

(2) Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a) mit einer zuvor erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, gilt auch als beitragspflichtige Einnahme, soweit

1.im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Beiträge gezahlt werden oder
2.das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann.

Das Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 ist in der Weise auf Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen, daß es einem Monat erst zugerechnet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Arbeitsentgelt oder zeitgleich mit Arbeitsentgelt angerechneten Kindererziehungszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze belegt sind (Beitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch, soweit Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 zusammen mit weiteren beitragspflichtigen Einnahmen aus einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres maßgebend, dem das Arbeitsentgelt zugerechnet wird; ferner sind der im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts für den einzelnen Versicherungszweig geltende Beitragssatz und die zu diesem Zeitpunkt für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßgebend. Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind 75 vom Hundert des vom Träger der Rentenversicherung mitgeteilten Betrages maßgebend. Der Arbeitgeber teilt dem Träger der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt, den Anlaß nach Satz 1, die Einzugsstelle und den in Satz 4 genannten Zeitpunkt unverzüglich schriftlich mit. Der Träger der Rentenversicherung teilt dem Arbeitgeber, der zuständigen Einzugsstelle und dem Versicherten mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträume und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte nach den Sätzen 2 und 3; die Mitteilung gilt als Beitragsnachweis und als Meldung nach § 28a. Die Beiträge sind spätestens bei der Entgeltabrechnung in dem auf den Zugang der Mitteilung nach Satz 7 folgenden Kalendermonat fällig. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, hat dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 teilt der Arbeitgeber für Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches der berufsständischen Versorgungseinrichtung das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich mit. Die berufsständische Versorgungseinrichtung teilt dem Arbeitgeber mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach dem Recht der Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist; Absatz 2 Satz 2 bis 5, 8 und 9 gilt entsprechend.

(4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gilt Absatz 2 nur für den Übertragenden, der die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.