§ 22 SGB IV: Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
veröffentlicht am |
22.02.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Gültig bis | 31.03.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, sobald dieses ausgezahlt worden ist.
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, daß sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeinen Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.